Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

LIEBE REISENDE,
bitte schenken Sie den Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Die Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Veranstalter.

1. Reiseanmeldung und Bestätigung (Abschluss des Reisevertrages)

1.1. Reiseanmeldungen werden frühzeitig erbeten. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter Windrose Finest Travel GmbH (nachstehend "Windrose") den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung ist formfrei und kann daher mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail, Internet) erfolgen. Die Eingangsbestätigung der Buchung durch Windrose bedeutet noch keine Annahme der Buchung.

1.2. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für die eigene einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Grundlage der Buchung sind die Angaben in der Reiseausschreibung (Katalog, Flyer, Internet) oder entsprechende individuelle Angebote von Windrose. Windrose behält sich vor, vor Vertragsabschluss die Leistungsangaben in der Reiseausschreibung zu ändern, insbesondere aufgrund aktueller Flug- und Hotelsituation sowie eine Anpassung der ausgeschriebenen Preise, insbesondere bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, Unterbringungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse vorzunehmen.

1.4. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetangaben, die nicht von Windrose herausgegeben werden, sind für Windrose und deren Leistungsverpflichtung nicht verbindlich, es sei denn, dass darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Reisevermittler (Reisebüros) und Leistungsträger (Hotels, Agenturen, Beförderungsunternehmen) sind nicht berechtigt, von der Ausschreibung abweichende Angaben zu machen oder abweichende Zusicherungen zu geben oder abweichende Vereinbarungen für Windrose zu treffen.

1.5. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung von Windrose zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Windrose wird dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.

1.6. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt darin ein neues Angebot von Windrose, das den Reisenden auf die Abweichung hinweisen wird. Windrose bleibt an das geänderte Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Windrose die Annahme ausdrücklich oder konkludent wie z. B. durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss

2.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Windrose nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bei Mängeln der geänderten Leistungen bleiben unberührt. Windrose verpflichtet sich, den Reisenden bei wesentlichen Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von der Änderung zu benachrichtigen und den Grund dafür anzugeben.

2.2. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Windrose in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat unverzüglich nach Mitteilung von Windrose über die Änderung der Reiseleistung zu erklären, ob er von der Reise zurücktreten oder eine gleichwertige Reise beanspruchen will.

2.3. Windrose behält sich Änderungen der Reiseroute aufgrund von Straßen- oder Wetterverhältnissen vor. Eine Haftung von Windrose ist für derartige witterungsbedingte Änderungen ausgeschlossen, sofern dadurch nicht ein wesentlicher Teil der Reise entfällt.

2.4. Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so ist Windrose bis 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder bei einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse den vereinbarten Reisepreis wie folgt zu ändern:

Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, kann Windrose den Reisepreis bei einer auf Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Reisenden den entsprechenden Erhöhungsbetrag, in anderen Fällen den auf den Einzelplatz des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden anteiligen Erhöhungsbetrag verlangen. Erhöhen sich nach Abschluss des Reisevertrages die bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden.

Erhöht sich nach Abschluss des Reisevertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann Windrose die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen.

Im Falle einer derartigen nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Windrose den Reisenden unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen. Diese Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Abreisetermin dem Reisenden zugegangen sein. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise entsprechend Ziff. 2.2. zu verlangen. Der Reisende hat Windrose unverzüglich nach Eingang der Preiserhöhungsmitteilung zu erklären, welche Rechte er geltend macht.

3. Reisepreis/Zahlung

Windrose und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein gemäß § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist bei Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens aber 21 Tage vor Reisebeginn zu leisten. Bei fehlender Restzahlung ist Windrose nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 4 zu belasten. Rücktrittsgebühren sowie verauslagte Kosten sind sofort fällig. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an Windrose geleistet werden.

4. Rücktritt durch den Reisenden

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Windrose unter der in Ziff. 21 angegebenen Anschrift zu erklären. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich, durch Fax oder E-Mail vorzunehmen. Sie wird mit Eingang bei Windrose wirksam.

4.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Windrose den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, jedoch kann Windrose statt dessen eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen oder dessen, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, richtet. Windrose berechnet die Entschädigung pauschal nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt:

   
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 5 %
ab 89. Tag bis 61. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 60. Tag bis 31. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 30. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90%
des Gesamtreisepreises  


4.3. Bei einigen Reisen gelten veränderte Anzahlungs- und Stornobedingungen, die dem Reisenden mit dem Anmeldeformular mitgeteilt werden.

4.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Falle unbenommen, Windrose nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.

4.5. Windrose behält sich vor, anstelle der vorstehenden pauschalen Stornokosten eine Entschädigung in Höhe des konkreten Schadens zu fordern, die dem Reisenden im Einzelnen darzulegen und zu belegen ist.

4.6. Das Recht des Kunden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (§ 651 b BGB), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

5. Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Reisende hat nach Vertragsabschluss keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart.

5.2. Ist eine Umbuchungsmöglichkeit gegeben, kann Windrose bei Einhaltung der Frist ein Umbuchungsentgelt erheben. Dieses beträgt pro Reisenden bis 22 Tage vor Reisebeginn pauschal 100,00 EUR.

5.3. Umbuchungswünsche des Reisenden nach Ablauf dieser Frist können, soweit ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den in Ziff. 4 bestimmten Bedingungen (Stornokosten) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

5.6. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die von ihm veranlasst sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Windrose wird sich jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Windrose kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn Windrose

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat oder

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 22. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung durch Windrose aus verhaltensbedingten Gründen des Reisenden

Windrose kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträgen.

9. Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt)

Wird die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, Naturkatastrophen o. ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch Windrose den Reisevertrag allein nach Maßgabe der Vorschrift des § 651 j (1) BGB kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, so ist Windrose verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Rückbeförderung des Reisenden zu treffen, falls die Rückbeförderung Teil der vereinbarten Reiseleistungen ist. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Reisende und Windrose je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein.

10. Mängelanzeige, Mitwirkungspflicht des Reisenden

10.1. Werden die vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.2. Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel von Reiseleistungen unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen. Soweit eine Reiseleitung nicht vereinbart wurde oder diese nicht erreichbar ist, ist der Mangel der örtlichen Agentur von Windrose oder unmittelbar bei Windrose anzuzeigen. Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Das gilt nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

10.3. Die Reiseleitung und die örtliche Agentur sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Sie sind jedoch nicht bevollmächtigt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Windrose kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine wenigstens gleichwertige Ersatzleistung angeboten wird. Windrose kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11. Kündigung wegen Mangels

Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, Windrose erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Windrose zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Das gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Windrose verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, Windrose erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

12. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Schäden am Reisegepäck, seine Fehlleitung oder sein Verlust müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung sowohl dem jeweiligen Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Schiffsführung, Busunternehmen) als auch der Reiseleitung oder der lokalen Betreuung oder Windrose angezeigt werden. Liegen Diebstahl oder Beraubung vor, ist Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und hierüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende seinen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm keine Ansprüche zu.

13. Reiseunterlagen

Der Reisende hat Windrose zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht bis 1 Woche vor Reisebeginn erhält.

14. Haftungsbeschränkung

14.1. Die vertragliche Haftung von Windrose für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis des jeweiligen Reisenden beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) Windrose für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2. Die deliktische Haftung von Windrose für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

14.3. Windrose haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern diese Fremdleistungen als solche ausdrücklich in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung unter Angabe des vermittelten Vertragspartners der Fremdleistungen angegeben wird.

14.4. Kommt Windrose bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des 2. Seerechtsänderungsgesetzes. Sofern die Beförderung im Linienverkehr erfolgt, ist die Haftung von Windrose auf den Umfang der Haftung der befördernden Luftverkehrsgesellschaft beschränkt. Diese richtet sich nach deren Beförderungsbedingungen bzw. nach dem Abkommen von Montreal. Windrose haftet nicht für Schäden, die aus dem Einsatz von Bonusleistungen von Fluggesellschaften (z. B. Meilen) im Zusammenhang mit Windrose-Reisen entstehen.

14.5. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditionscharakter) übernimmt Windrose im Hinblick auf diese Risiken keine Haftung, soweit ihr kein eigenes Verschulden trifft.

14.6. Die angebotenen Reisen beginnen jeweils vom Ort des Abflughafens. Für die Anreise vom Heimatort zum Abflughafen besteht die Möglichkeit, durch Vermittlung von Windrose ein Bahnticket der Deutschen Bahn zu einem ermäßigten Tarif zu buchen. Der jeweilige Tarif ist von Windrose zu erfragen. Die Wahl der Zugverbindung ist Sache des Reisenden, der für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist. Es wird im Hinblick auf etwaige Zugverbindungen empfohlen, sicherzustellen, dass der Reisende wenigstens drei Stunden vor Abflugtermin den Abflugschalter erreicht.

15. Ausschluss von Ansprüchen

Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Reisebeendigung geltend zu machen. Dies kann fristwahrend nur gegenüber Windrose erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich, durch Fax oder E-Mail anzumelden. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Ansprüchen wegen verspäteter Auslieferung des Gepäcks im Zusammenhang mit Flugreisen.

16. Verjährung

16.1. Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Windrose oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Windrose oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c - f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

16.2. Die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn zwischen dem Reisenden und Windrose Verhandlungen über den Anspruch oder die dem Anspruch begründenden Umstände geführt werden. Diese Hemmung wird beendet, wenn der Reisende oder Windrose die Fortsetzungen der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

17. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Gemäß der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität der ausführenden Luftfahrunternehmen wird Windrose dem Reisenden die ausführende Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung angeben. Steht diese bei der Buchung noch nicht fest, wird Windrose dem Reisenden die voraussichtliche Fluggesellschaft angeben und den Reisenden informieren, sobald die Identität fest- steht. Wechselt die dem Reisenden genannte Fluggesellschaft, wird Windrose dem Reisenden unverzüglich Mitteilung machen.

Die "Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europe.eu

18. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Für alle Reisen ist ein Reisepass erforderlich, der in der Regel noch 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein muss. Windrose informiert den Reisenden mit deutscher Staatsangehörigkeit über Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reisebeginn. Das gilt nicht für Angehörige anderer Staaten, die eine entsprechende Auskunft durch das zuständige Konsulat oder die zuständige Botschaft erhalten. Der Reisende ist selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Das gilt nicht, wenn Windrose nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Windrose haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung selbst dann, wenn der Reisende Windrose mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Windrose hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

19. Versicherungen

Windrose empfiehlt dem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Auslandsreisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

20.1. Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und Windrose findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen Windrose im Ausland für die Haftung von Windrose dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolge, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

20.2. Für Klagen des Reisenden gegen Windrose ist Berlin der Gerichtsstand.

20.3. Für Klagen von Windrose gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder ist der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, wird als Gerichtsstand der Sitz von Windrose vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, soweit internationale Abkommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, dem entgegenstehen.

21. Allgemeines

Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung (November 2012) und haben Gültigkeit bis Ende 2013. Angaben für 2014 sind unverbindliche Vorabinformationen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages zur Folge. Alle auf Personen bezogenen Daten, die Windrose zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Mit Erscheinen dieses Kataloges verlieren alle früheren Veröffentlichungen für den Zeitraum 2013 ihre Gültigkeit.

Veranstalter

Windrose Finest Travel GmbH
Fasanenstraße 33
10719 Berlin
Telefon: (030) 20 17 21-0 (Zentrale)
Telefax: (030) 20 17 21-17
E-Mail:
Internet: www.windrose.de

Die Reisebedingungen als Download: Reisebedingungen der Windrose Finest Travel GmbH (PDF)

 

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